Die Satzung

Satzung des Schulfördervereins Kirchheim e.V.

vom 14.10.1976, geändert am 23.9.1999 und am 16.11.2006

in der Fassung vom 8.11.2012

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Schulförderverein Kirchheim e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

 

§ 2  Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

 

1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des bestehenden Schulwesens in Kirchheim-Heimstetten und die Einrichtung weiterer, insbesondere weiterführender Schulen, sowie die Förderung von Einrichtungen, die der Bildung und Erziehung der Kirchheimer und Heimstettener Kinder dienen. Die Verpflichtung des Zweckverbandes bzw. der Gemeinde zum Tragen des gesetzlichen Schulaufwandes wird hierdurch nicht berührt. Weiterer Zweck des Vereins ist die Sicherung der Schulwege und die umfassende Betreuung der angemeldeten Schulweghelferinnen und -helfer.

2 Dieser Zweck wird vor allem verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Schulen und pädagogischen Einrichtungen in Kirchheim und Heimstetten und an die St. Emmeram Realschule in Aschheim.

3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4 Der Verein ist selbstlos  tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1 Die Mitgliedschaft endet:

a durch den Tod des Mitglieds

b bei juristischen Personen durch Auflösung oder Konkurs der juristischen Person

c durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

d durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung

e wenn das Mitglied länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist

2 Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich durch einfachen Brief drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.

3 Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

4 Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich durch einfachen Brief an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, kann der              Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

5 Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5  Mitgliedsbeitrag

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Beitrag wird am Ende des Geschäftsjahres fällig. Er wird per Lastschrift erhoben.

 

§ 6  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Vorstand

 

   1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in. Der Vorstand kann für die Dauer eines Jahres jeweils bis  zu vier Beisitzer berufen.

2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein  gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 1000.—(in Worten: Deutsche Mark eintausend), nach Einführung des Euro als Papier-und Münzgeld 500.— (in Worten: Euro fünfhundert) sind für den Verein nur verbindlich,             wenn der Vorstand zugestimmt hat.

3 Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen.

4 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

5 Der Vorstand wird durch geheime schriftliche Wahl von der Mitgliederversammlung bestimmt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist

6  Ein vorzeitig frei gewordener Sitz im Vorstand wird durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung  besetzt.

7 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß muss in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 8  Die Mitgliederversammlung

 

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Email an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Email-Adresse einberufen. Eine Veröffentlichung im zuständigen Gemeindeblatt und der Tagespresse sollte erfolgen.  Die Einladung muss Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der  Versammlung beinhalten.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

3 Die Mitgliederversammlung beschließt und berät über die ihr vom Gesetz zugewiesenen und vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist solange beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht aus ihrer Mitte gerügt wird. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird binnen zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Zur zweiten Mitgliederversammlung kann bereits in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt- soweit die Satzung nichts anderes bestimmt- mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift fest zu halten, diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 10  Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der   Mitgliederversammlung.

2 Das Vermögen des Vereins fällt nach seiner Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke zu gleichen Teilen an die ortsansässigen Schulen der Gemeinde Kirchheim, die es unmittelbar und ausschließlich  für Zwecke der Bildung und Erziehung zu verwenden haben.

 

 

Verabschiedet am 8.11.2012